Allgemeine Geschäftsbedingungen
GENERAL TERMS AND CONDITIONS / CONDITIONS GÉNÉRALES D'AFFAIRES
GeRoTech-Innovations GmbH,
Pater-Schwartz-Gasse 11a, AT-1150 Wien

(nachfolgend „GRT“ genannt / hereinafter referred to as „GRT“ / ci-dessus „GRT“)

Sämtliche Bestellungen/Leistungen/Angebote von GRT zum Verkauf und Einkauf von Waren richten sich ausschließlich nach den folgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn GRT hierauf nicht nochmals ausdrücklich hinweist. Ergänzend gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Käufers/Verkäufers sind für GRT unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, sie werden von GRT ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Auftragsbestätigung des Käufers/Verkäufers gilt als Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen von GRT; die Annahme oder Lieferung der Ware oder Leistung durch GRT in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen.

A. Verkaufsbedingungen

1. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

(1.1) Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte von GRT erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von GRT. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten der Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten übernimmt GRT nicht. Auf Schadensersatzansprüche des Käufers findet Ziff. A. 6 Anwendung.

(1.2) Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die GRT dem Käufer im Zusammenhang mit ihren Angeboten zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von GRT. Hieran stehen GRT die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte zu. Der Käufer ist nicht befugt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GRT die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.

2. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

(2.1) Die Angebote von GRT sind stets freibleibend, es sei denn, GRT gibt eine für sich bindende Gültigkeitsdauer an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn GRT die Bestellung des Käufers ausdrücklich schriftlich bestätigt oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornimmt. Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung von GRT einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein von GRT als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich. Termine und Orte für Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie durch GRT bestätigt wurden. Der Käufer haftet für unrichtige und unvollständige Angaben bei der Bestellung. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

(2.2) Alle Angaben zu der Ware von GRT, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften von GRT enthaltenen Abbildungen, Qualitäts-, Farb-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Ware von GRT bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen von GRT. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch GRT oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware von GRT müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen. GRT behält sich das Recht vor, etwaige notwendige Änderungen in Abstimmung mit dem Käufer vorzunehmen. Wird der Lieferort durch den Käufer nachträglich verändert, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

3. Lieferung und Gefahrübergang

(3.1) Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann der Käufer GRT zwei (2) Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist gerät GRT in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Käufer nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat und nicht eine Anzahlungsleistung bei GRT eingegangen ist, sofern eine Anzahlung schriftlich vereinbart ist.

(3.2) Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haftet GRT für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. A. 6. Der nach Ziff. A. 6 von GRT zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.

(3.3) Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen außerhalb der Kontrolle von GRT, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung des Vorlieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von GRT zu vertreten sind, kann GRT die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht GRT das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen GRT zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

(3.4) GRT ist zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets Wien. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. A. 3.5 entsprechend. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Wien. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu GRT gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung den Ort von GRT verlassen hat, soweit nicht Ziff. A. 3.5 eingreift.

(3.5) Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Käufers. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.

(3.6) Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller vom Käufer zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen, nach Eingang etwaiger vereinbarter Anzahlungen, Akkreditive oder Wechsel und nach Klärung aller bei Vertragsschluss noch offenen Fragen. Bei FOB-Lieferungen ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Ankunftstag des Liefergegenstandes entsprechend dem Ankunftstempel des Vortransport-Dokumentes im Verladehafen maßgebend. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus.

(3.7) Unter den Voraussetzungen von Ziff. A. 3.3 verlängert sich die Lieferfrist für GRT angemessen, auch wenn bereits Verzug eingetreten sein sollte. Erhöhen sich dadurch die von GRT zu erbringenden Aufwendungen, so kann sie unbeschadet weiterer Ansprüche eine angemessene Anpassung des Kaufpreises vom Käufer verlangen. GRT kann außerdem unter den Voraussetzungen von Ziff. A. 3.3 nach vorheriger Ankündigung in angemessener Frist anderweitig über die Ware verfügen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferzeit um die für die Wiederbeschaffung der Ware notwendige Zeit. Ist der Käufer mit einer von ihm zu erbringenden Leistung im Verzug, so kann GRT nach Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder nach ihrer Wahl Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es bei der Nachfristsetzung nicht. Gehört die Lieferung zur geschuldeten Leistung von GRT, so hat der Käufer, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Das Abladen muss unverzüglich, zügig und gefahrlos erfolgen können. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist GRT nicht zur Leistung verpflichtet und der Käufer haftet für alle daraus entstehenden Schäden.

(3.8) Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten als bevollmächtigt für Annahme und Empfangsbestätigung. Ferner gilt das Liefer-/Sortenverzeichnis durch die Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

4. Preise/ Zahlung

(4.1) Die Preise von GRT verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Versendungskosten sind vom Käufer zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

(4.2) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderungen von GRT um Gegenforderungen zu kürzen, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von GRT schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von GRT an Dritte abzutreten. Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt erst ein, wenn der Betrag GRT frei zur Verfügung steht.

(4.3) Die Forderungen von GRT werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Käufers kann GRT die sofortige Zahlung der Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn GRT Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, GRT nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist GRT auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei (2) Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(4.4) Sollten sich vor Vertragserfüllung die Selbstkosten von GRT, insbesondere für Material, Fracht, Energie oder Löhne erhöhen, so ist sie unabhängig von Angebot und Annahme berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen.

5. Eigentumsvorbehalt

(5.1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von GRT, bis der Käufer sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.

(5.2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware für GRT zu verwahren. Auf Verlangen ist GRT jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Rechte von GRT durch Dritte muss der Käufer GRT unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es GRT ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

(5.3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von GRT gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. A. 5.4 auf GRT übergehen.

(5.4) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an GRT ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GRT berechtigt. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von GRT gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an GRT ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. A. 5.3 bis A. 5.4 einzuziehen.

(5.5) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit GRT nicht oder werden GRT Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so kann GRT (1) die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen; (2) von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware und GRT kann die Vorbehaltsware herausverlangen; GRT ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet GRT dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt GRT ihm aus; (3) die Offenlegung der Namen der Schuldner der an GRT abgetretenen Forderungen verlangen, damit GRT die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen kann; alle GRT aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind ihr jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen ihrerseits gegen den Käufer fällig sind; (4) die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. (5.6) Übersteigt der Wert der GRT zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist GRT auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von GRT verpflichtet.

6. Mängelansprüche/Haftung

(6.1) Der Käufer hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei GRT eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an GRT zu richten. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

(6.2) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet GRT nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(6.3) Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

(6.4) Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Ware von GRT. Insbesondere haftet GRT für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. A. 6.5 und A. 6.7.

(6.5) Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet GRT nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. GRT haftet in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von GRT für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

(6.6) Vor Inanspruchnahme von GRT ist der Käufer verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten von GRT zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich GRT gegenüber dem Käufer zur Abtretung etwaiger Mängel- und Ersatzansprüche, die GRT gegenüber deren Vorlieferanten zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme des Vorlieferanten von GRT erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, GRT nach Maßgabe von Ziff. A. 6.7 und A 6.9 in Anspruch zu nehmen.

(6.7) Mängelansprüche sowie Ersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn GRT Arglist vorwerfbar ist. Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von GRT.

B. Allgemeine Bedingungen

1. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

(1.1) Die Beziehungen zwischen GRT und dem Verkäufer unterliegen dem Recht der Republik Österreich. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das österreichische Recht, keine Anwendung.

(1.2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäft ausschließlich Wien Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

2. Schlussbestimmungen

(2.1) Bei Abweichungen in Übersetzungen dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gleiches gilt für die Auslegung dieser Bedingungen.

(2.2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

(2.3) Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2.4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

[1.11.2019]